Massgebend bei einer zukunftsgerichteten Beurteilung, ob für landwirtschaftlich zurzeit nicht mehr genutzte Gebäude ein zweckentsprechender Bedarf besteht, sind die Kriterien der Unentbehrlichkeit und Wirtschaftlichkeit, und zwar losgelöst von der momentanen Situation (BGE 125 III 178). In dieser Hinsicht aber ist das im Streit liegende Wohnhaus/Stöckli für den Hof des Beschwerdeführers A selber unentbehrlich. |