(...) Insbesondere entbinden die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von der Beachtung der durch die Raumplanungsgesetzgebung gezogenen Schranken. Auch der Umstand, dass die Liegenschaft der Ehefrau des Sohnes B, welcher den Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdführers A übernehmen will, offenbar über genügend Wohnfläche verfügt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Massgebend bei einer zukunftsgerichteten Beurteilung, ob für landwirtschaftlich zurzeit nicht mehr genutzte Gebäude ein zweckentsprechender Bedarf besteht, sind die Kriterien der Unentbehrlichkeit und Wirtschaftlichkeit, und zwar losgelöst von der momentanen Situation (BGE 125 III 178).