Daran können die Einwände des Beschwerdeführers A nichts ändern. Dass er mit der Abtrennung des Wohnhauses/Stöcklis das Nachfolgeproblem auf seinem Hof lösen möchte, ist sicher verständlich. Doch können bei der Beurteilung, ob der fragliche Wohnraum auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers A betrieblich unentbehrlich ist, solche subjektiven Wünsche und Anliegen nicht berücksichtigt werden. (...) Insbesondere entbinden die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von der Beachtung der durch die Raumplanungsgesetzgebung gezogenen Schranken.