Wie dargelegt, ist Wohnraum für die abtretende Generation nach der Rechtsprechung als betrieblich unentbehrlich einzustufen. Würde nun das Stöckli abgetrennt und von der übrigen Liegenschaft verkauft, ginge auf dem Hof des Beschwerdeführers A der Wohnraum für die abtretende Generation verloren. Der Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers A würde demnach nicht mehr über genügenden Wohnraum verfügen, weshalb das im Streit liegende Wohnhaus/Stöckli aus objektiven Gründen für den Landwirtschaftsbetrieb notwendig ist. Eine Realteilung fällt daher ausser Betracht. c) Daran können die Einwände des Beschwerdeführers A nichts ändern.