In einem späteren Zeitpunkt will er dieses Stöckli seinem zweiten Sohn C veräussern; alle anderen Grundstücke möchte er seinem Sohn B verkaufen, damit dieser die Liegenschaft des Beschwerdeführers A vom Hof seiner Ehefrau aus bewirtschaften kann. Es fragt sich daher, ob das Stöckli bei objektiver Betrachtung nach dem beabsichtigten Verkauf der landwirtschaftlichen Liegenschaft für einen (späteren) Betriebsleiter und die abtretende Generation aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Diese Frage ist zu bejahen. Wie dargelegt, ist Wohnraum für die abtretende Generation nach der Rechtsprechung als betrieblich unentbehrlich einzustufen.