Dieses wird vom Beschwerdeführer bewohnt. Daneben wurde im Jahre 1989 ein Einfamilienhaus bewilligt und erbaut, welches der Beschwerdeführer selber als Wohnhaus/Stöckli bezeichnet. Dieses Stöckli wird von einem zweiten Sohn C des Beschwerdeführers A und dessen Ehefrau genutzt, dient demnach zurzeit einem landwirtschaftsfremden Zweck. Der Beschwerdeführer A beabsichtigt nun, das Stöckli zusammen mit einer Grundstückfläche von ca. 915 m2 vom Betrieb abzutrennen. In einem späteren Zeitpunkt will er dieses Stöckli seinem zweiten Sohn C veräussern;