4b). Als betrieblich unentbehrlich gilt daher grundsätzlich auch der Wohnraum der abtretenden Generation, die ein Leben lang in der Landwirtschaft gearbeitet hat (Scheidegger, Neue Spielregeln für das Bauen ausserhalb der Bauzonen, in: BR 2000 S. 83, Ziff. 2; ferner Scheidegger, Bauen ausserhalb der Bauzonen nach neuem Raumplanungsrecht, in: Blätter für Agrarrecht 2000, S. 114/115). b) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt Folgendes: Auf dem Betrieb des Beschwerdeführers A befindet sich, nebst den Ökonomiegebäuden, ein Bauernhaus. Dieses wird vom Beschwerdeführer bewohnt.