Stalder, Die verfassungs- und verwaltungsrechtliche Behandlung unerwünschter Handänderungen im bäuerlichen Bodenrecht, Diss. Bern 1993, S. 111). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht zu beurteilen, befindet sich doch der Betrieb unbestrittenermassen vollumfänglich ausserhalb der Bauzone. Zum andern ermöglicht die Regelung von Art. 60 lit. a BGBB, nicht mehr benötigte, ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Wohn- und Ökonomiebauten aus dem Geltungsbereich des BGBB zu entlassen.