Durchquert die (Bau-)Zonengrenze des Nutzungsplans ein landwirtschaftliches Grundstück, fällt dieses in seiner Gesamtheit in den Anwendungsbereich des BGBB (Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB). Art. 60 lit. a BGBB erlaubt in diesem Fall die Teilung des Grundstücks entlang der raumplanerischen Zonengrenze, womit der in der Bauzone liegende Grundstücksteil aus dem Anwendungsbereich des BGBB entlassen und seiner vom Nutzungsplan bestimmten nichtlandwirtschaftlichen Bodenwidmung definitiv zugeführt werden kann (zum Ganzen: Bandli, in: Kommentar zum BGBB, N 4 zu Art. 60; Stalder, Die verfassungs- und verwaltungsrechtliche Behandlung unerwünschter Handänderungen im bäuerlichen Bodenrecht, Diss.