3. - (...) 4. - a) Nach Art. 60 lit. a BGBB kann eine Ausnahmebewilligung zur Entflechtung des Geltungsbereichs des BGBB erteilt werden, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einen Teil innerhalb und in einen Teil ausserhalb des Geltungsbereichs des BGBB aufgeteilt wird. Diese Bestimmung bezweckt zweierlei. Zum einen soll sie den Anwendungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts auf Grundstücke ausserhalb der raumplanungsrechtlichen Bauzonen beschränken. Durchquert die (Bau-)Zonengrenze des Nutzungsplans ein landwirtschaftliches Grundstück, fällt dieses in seiner Gesamtheit in den Anwendungsbereich des BGBB (Art. 2 Abs. 2 lit.