Von einer - zumindest rechtlichen - Einheit der beiden Betriebe kann daher keine Rede sein. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers A hat somit mangels rechtmässiger parzellenweiser Verpachtung bzw. mangels Verpachtung als Ganzes an einen Eigentümer (Pächter) eines Landwirtschaftsbetriebes ihre Selbständigkeit nicht verloren. Damit steht als Zwischenergebnis fest, dass das landwirtschaftliche Gewerbe des Beschwerdeführers A nicht unter Art. 8 lit. a BGBB fällt und demnach grundsätzlich dem Realteilungsverbot nach Art. 58 BGBB untersteht. 3. - (...) 4. - a)