Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers geht der Gewerbeschutz vorliegend auch nicht etwa deshalb verloren, weil die Liegenschaft des Beschwerdeführers A als Ganzes verpachtet und mit einem anderem Betrieb verschmolzen worden wäre. Denn einerseits hat der Sohn des Beschwerdeführers nicht den ganzen Betrieb gepachtet - insbesondere sind die Waldgrundstücke, das Wohnhaus und das Wasserreservoir vom Pachtvertrag ausgenommen - und andererseits besitzt er selber keinen eigenen Betrieb, mit welchem der Hof des Beschwerdeführers A vereinigt werden könnte;