b-d LPG erfüllt ist. Ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, so bleibt das Gewerbe den besonderen Bestimmungen nach Art. 4 BGBB unterstellt (Hofer, N 9f. zu Art. 8 BGBB). b) Der vom Beschwerdeführer A aufgelegte Pachtvertrag vom 1. Mai 1994 zwischen ihm und seinem Sohn enthält keinen Genehmigungsvermerk der kantonalen Bewilligungsbehörde. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, faktisch liege eine parzellenweise Verpachtung vor, doch sei nie ein Gesuch um Bewilligung nach Art. 30 LPG gestellt worden. Die Verpachtung ist somit nicht rechtmässig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, weshalb der Vertrag vom 1. Mai 1994 vorliegend unbeachtlich ist.