Entscheidend für die grundsätzliche Bewilligungspflicht ist die Tatsache, dass die parzellenweise Verpachtung ab einem landwirtschaftlichen Gewerbe erfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob dieses Gewerbe eine ausreichende, gute oder überdurchschnittlich gute landwirtschaftliche Existenz bietet (Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, S. 190). Nicht rechtmässig parzellenweise verpachtet ist demnach ein Gewerbe, wenn die Bewilligung nach Art. 30 LPG fehlt. Die Unrechtmässigkeit kann durch eine nachträgliche Bewilligung geheilt werden, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 2 lit. b-d LPG erfüllt ist.