15 RPG liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist (Art. 2 Abs. 1 BGBB). Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens drei Viertel einer Standardarbeitskraft nötig sind (Art. 7 Abs. 1 BGBB; dazu: LGVE 2004 II Nr. 18). Die Liegenschaft des Beschwerdeführers A, die eine Grösse von 17 ha 36 a 96 m2 aufweist, stellt unbestrittenermassen ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne dieser Bestimmung dar. Damit unterliegt sie grundsätzlich dem Realteilungsverbot nach Art.