| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - Beschwerdeführer A möchte das im Streit liegende Wohnhaus/Stöckli mit einem Umschwung von ca. 915 m2 von der Parzelle X in der Gemeinde R abtrennen. Das BGBB gilt für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone nach Art. 15 RPG liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist (Art. 2 Abs. 1 BGBB).