{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-245_2005-06-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2641", "Checksum": "6e01139dea0cd17c8537088fbb45fa50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 245", "2005 II Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.06.2005 V 04 245 (2005 II Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.06.2005 V 04 245 (2005 II Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.06.2005 V 04 245 (2005 II Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 1, 8, 58 Abs. 1 und 60 lit. a BGBB; Art. 31 Abs. 2 lit. b-d LPG. Nur wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe seit mehr als sechs Jahren rechtmässig ganz oder teilweise verpachtet ist und die Verpachtung weder vorübergehenden Charakter hat noch aus persönlichen Gründen erfolgt ist, finden auf ein landwirtschaftliches Gewerbe die Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke Anwendung. Bei einem nicht genehmigten Pachtvertrag darf nicht von einem rechtmässigen Pachtverhältnis gesprochen werden. Die Abparzellierung eines Grundstücks mit einem Wohnhaus, das - objektiv betrachtet - als \"Stöckli\" langfristig zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gerechnet werden muss, widerspricht dem im BGBB verankerten Ziel des Schutzes erhaltenswürdiger landwirtschaftlicher Strukturen. | Bäuerliches Bodenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:01", "Checksum": "6fbe3b59f223bd7645359e783911b618", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.06.2005 V 04 245 (2005 II Nr. 11)\nRegeste:\nArt. 7 Abs. 1, 8, 58 Abs. 1 und 60 lit. a BGBB; Art. 31 Abs. 2 lit. b-d LPG. Nur wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe seit mehr als sechs Jahren rechtmässig ganz oder teilweise verpachtet ist und die Verpachtung weder vorübergehenden Charakter hat noch aus persönlichen Gründen erfolgt ist, finden auf ein landwirtschaftliches Gewerbe die Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke Anwendung. Bei einem nicht genehmigten Pachtvertrag darf nicht von einem rechtmässigen Pachtverhältnis gesprochen werden. Die Abparzellierung eines Grundstücks mit einem Wohnhaus, das - objektiv betrachtet - als \"Stöckli\" langfristig zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gerechnet werden muss, widerspricht dem im BGBB verankerten Ziel des Schutzes erhaltenswürdiger landwirtschaftlicher Strukturen. | Bäuerliches Bodenrecht\n\n ausgenommen - und andererseits besitzt er selber keinen eigenen Betrieb, mit welchem der Hof des Beschwerdeführers A vereinigt werden könnte; die Liegenschaft Y in der Gemeinde U, von welchem aus Teile des Betriebs des Beschwerdeführers A bewirtschaftet werden, gehört nicht dem Sohn des Beschwerdeführers, sondern seiner Ehefrau. Von einer - zumindest rechtlichen - Einheit der beiden Betriebe kann daher keine Rede sein. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers A hat somit mangels rechtmässiger parzellenweiser Verpachtung bzw. mangels Verpachtung als Ganzes an einen Eigentümer (Pächter) eines Landwirtschaftsbetriebes ihre Selbständigkeit nicht verloren. Damit steht als Zwischenergebnis fest, dass das landwirtschaftliche Gewerbe des Beschwerdeführers A nicht unter Art. 8 lit. a BGBB fällt und demnach grundsätzlich dem Realteilungsverbot nach Art. 58 BGBB untersteht. 3. - (...) 4. - a) Nach Art. 60 lit. a BGBB kann eine Ausnahmebewilligung zur Entflechtung des Geltungsbereichs des BGBB erteilt werden, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einen Teil innerhalb und in einen Teil ausserhalb des Geltungsbereichs des BGBB aufgeteilt wird. Diese Bestimmung bezweckt zweierlei. Zum einen soll sie den Anwendungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts auf Grundstücke ausserhalb der raumplanungsrechtlichen Bauzonen beschränken. Durchquert die (Bau-)Zonengrenze des Nutzungsplans ein landwirtschaftliches Grundstück, fällt dieses in seiner Gesamtheit in den Anwendungsbereich des BGBB (Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB). Art. 60 lit. a BGBB erlaubt in diesem Fall die Teilung des Grundstücks entlang der raumplanerischen Zonengrenze, womit der in der Bauzone liegende Grundstücksteil aus dem Anwendungsbereich des BGBB entlassen und seiner vom Nutzungsplan bestimmten nichtlandwirtschaftlichen Bodenwidmung definitiv zugeführt werden kann (zum Ganzen: Bandli, in: Kommentar zum BGBB, N 4 zu Art. 60; Stalder, Die verfassungs- und verwaltungsrechtliche Behandlung unerwünschter Handänderungen im bäuerlichen Bodenrecht, Diss. Bern 1993, S. 111). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht zu beurteilen, befindet sich doch der Betrieb unbestrittenermassen vollumfänglich ausserhalb der Bauzone. Zum andern ermöglicht die Regelung von Art. 60 lit. a BGBB, nicht mehr benötigte, ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Wohn- und Ökonomiebauten aus dem Geltungsbereich des BGBB zu entlassen. Derartige gemischte Nutzungen im Gesetzessinne entstehen häufig dadurch, dass ursprünglich landwirtschaftlich gebrauchte Wohn- und Ökonomiegebäude für die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr benötigt werden und leer stehen oder bestimmungswidrig anderen Zwecken, namentlich Wohnzwecken dienen (BG-Urteil 5A.25/2000 vom 9.11.2000, Erw. 2c mit Hinweisen, zitiert in: Blätter für Agrarrecht 2002, S. 55ff.). Es versteht sich, dass für die Aufteilung solch gemischter Nutzung nicht einfach der aktuelle Zustand massgebend sein kann. Die Landwirtschaft entwickelt sich und heute nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Wohn- und Ökonomiegebäude können inskünftig für die Landwirtschaft wieder benötigt werden. Beim Entscheid über die Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB muss diesen künftigen Bedürfnissen Rechnung getragen werden (BGE 125 III 179 mit Verweis auf Bandli, Kommentar zum BGBB, N 6 zu Art. 60). Ob die Voraussetzungen für die Entlassung im einzelnen Fall erfüllt sind, beurteilt sich demgemäss nach einer objektiven Betrachtungsweise, und zwar losgelöst von der momentanen Situation. Massgebend sind die Bedürfnisse eines normalen Familienbetriebs (BGE 125 III 179), wobei stets auch die Frage des Generationenwechsels und die damit verbundene Notwendigkeit des Wohnraums (Stöckli) für die sich zurückziehende Generation von Bedeutung sind (ZBGR 78 [1997] S. 180 Erw. 4b). Als betrieblich unentbehrlich gilt daher grundsätzlich auch der Wohnraum der abtretenden Generation, die ein Leben lang in der Landwirtschaft gearbeitet hat (Scheidegger, Neue Spielregeln für das Bauen ausserhalb der Bauzonen, in: BR 2000 S. 83, Ziff. 2; ferner Scheidegger, Bauen ausserhalb der Bauzonen nach neuem Raumplanungsrecht, in: Blätter für Agrarrecht 2000, S. 114/115). b) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt Folgendes: Auf dem Betrieb des Beschwerdeführers A befindet sich, nebst den Ökonomiegebäuden, ein Bauernhaus. Dieses wird vom Beschwerdeführer bewohnt. Daneben wurde im Jahre 1989 ein Einfamilienhaus bewilligt und erbaut, welches der Beschwerdeführer selber als Wohnhaus/Stöckli bezeichnet. Dieses Stöckli wird von einem zweiten Sohn C des Beschwerdeführers A und dessen Ehefrau genutzt, dient demnach zurzeit einem landwirtschaftsfremden Zweck. Der Beschwerdeführer A beabsichtigt nun, das Stöckli zusammen mit einer Grundstückfläche von ca. 915 m2 vom Betrieb abzutrennen. In einem späteren Zeitpunkt will er dieses Stöckli seinem zweiten Sohn C veräussern; alle anderen Grundstücke möchte er seinem Sohn B verkaufen, damit dieser die Liegenschaft des Beschwerdeführers A vom Hof seiner Ehefrau aus"}