{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-245_2005-06-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2641", "Checksum": "6e01139dea0cd17c8537088fbb45fa50"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 245", "2005 II Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.06.2005 V 04 245 (2005 II Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.06.2005 V 04 245 (2005 II Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.06.2005 V 04 245 (2005 II Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 1, 8, 58 Abs. 1 und 60 lit. a BGBB; Art. 31 Abs. 2 lit. b-d LPG. Nur wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe seit mehr als sechs Jahren rechtmässig ganz oder teilweise verpachtet ist und die Verpachtung weder vorübergehenden Charakter hat noch aus persönlichen Gründen erfolgt ist, finden auf ein landwirtschaftliches Gewerbe die Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke Anwendung. Bei einem nicht genehmigten Pachtvertrag darf nicht von einem rechtmässigen Pachtverhältnis gesprochen werden. Die Abparzellierung eines Grundstücks mit einem Wohnhaus, das - objektiv betrachtet - als \"Stöckli\" langfristig zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gerechnet werden muss, widerspricht dem im BGBB verankerten Ziel des Schutzes erhaltenswürdiger landwirtschaftlicher Strukturen. | Bäuerliches Bodenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:01", "Checksum": "6fbe3b59f223bd7645359e783911b618", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.06.2005 V 04 245 (2005 II Nr. 11)\nRegeste:\nArt. 7 Abs. 1, 8, 58 Abs. 1 und 60 lit. a BGBB; Art. 31 Abs. 2 lit. b-d LPG. Nur wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe seit mehr als sechs Jahren rechtmässig ganz oder teilweise verpachtet ist und die Verpachtung weder vorübergehenden Charakter hat noch aus persönlichen Gründen erfolgt ist, finden auf ein landwirtschaftliches Gewerbe die Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke Anwendung. Bei einem nicht genehmigten Pachtvertrag darf nicht von einem rechtmässigen Pachtverhältnis gesprochen werden. Die Abparzellierung eines Grundstücks mit einem Wohnhaus, das - objektiv betrachtet - als \"Stöckli\" langfristig zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gerechnet werden muss, widerspricht dem im BGBB verankerten Ziel des Schutzes erhaltenswürdiger landwirtschaftlicher Strukturen. | Bäuerliches Bodenrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - Beschwerdeführer A möchte das im Streit liegende Wohnhaus/Stöckli mit einem Umschwung von ca. 915 m2 von der Parzelle X in der Gemeinde R abtrennen. Das BGBB gilt für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone nach Art. 15 RPG liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist (Art. 2 Abs. 1 BGBB). Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens drei Viertel einer Standardarbeitskraft nötig sind (Art. 7 Abs. 1 BGBB; dazu: LGVE 2004 II Nr. 18). Die Liegenschaft des Beschwerdeführers A, die eine Grösse von 17 ha 36 a 96 m2 aufweist, stellt unbestrittenermassen ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne dieser Bestimmung dar. Damit unterliegt sie grundsätzlich dem Realteilungsverbot nach Art. 58 Abs. 1 BGBB. Beschwerdeführer A macht geltend, seine Liegenschaft sei seit mehr als sechs Jahren an seinen Sohn (Beschwerdeführer B) parzellenweise verpachtet. Nach Massgabe von Art. 8 BGBB würden für diese Liegenschaft nicht die Bestimmungen über ein landwirtschaftliches Gewerbe, sondern über landwirtschaftliche Grundstücke gelten. Aufgrund dieses Einwandes ist vorab zu prüfen, ob für die Liegenschaft des Beschwerdeführers A das Realteilungsverbot überhaupt zur Anwendung kommt oder nicht. a) Ist ein landwirtschaftliches Gewerbe seit mehr als sechs Jahren rechtmässig ganz oder weitgehend parzellenweise verpachtet, und hat diese Verpachtung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. e und f LPG weder vorübergehenden Charakter noch ist sie aus persönlichen Gründen erfolgt, so finden auf ein landwirtschaftliches Gewerbe die Bestimmungen über die einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücke Anwendung (Art. 8 BGBB); die Gewerbeeigenschaft fällt demnach in solchen Fällen dahin, und die einzelnen Grundstücke können, anders als wenn sie Teil eines Gewerbes sind, ein voneinander unabhängiges Schicksal haben. Es ist indes bereits an dieser Stelle im Auge zu behalten, dass Art. 8 BGBB nur von \"rechtmässig\" verpachteten Parzellen handelt (so: LGVE 2004 II Nr. 18, nicht publizierte Erw. 3b). Das Gesetz definiert \"parzellenweise verpachtet\" im Übrigen als Verpachtung einzelner Grundstücke oder Teile von einzelnen Grundstücken eines landwirtschaftlichen Gewerbes (Art. 30 Abs. 1 LPG). Durch diese Verpachtung wird die wirtschaftliche Einheit des Betriebs aufgelöst. Die einzelnen Teile gehören nachher anderen wirtschaftlichen Einheiten, also anderen Betrieben an. Als parzellenweise verpachtet gilt ein Gewerbe auch dann, wenn es als Ganzes zugepachtet und mit einem anderen Betrieb verschmolzen wird und dabei seine Selbständigkeit verliert (Hofer, in: Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N 7 zu Art. 8 BGBB). Liegt eine solche parzellenweise Verpachtung vor, so geht der gesetzliche Gewerbeschutz verloren. Für parzellenweise verpachtete landwirtschaftliche Gewerbe gilt demnach unter anderem das Realteilungsverbot des öffentlichen Rechts nicht mehr (Hofer, N 3 zu Art. 8 BGBB). Dauernd rechtmässig verpachtet ist ein Gewerbe allerdings nur, wenn eine Bewilligung nach Art. 31 Abs. 2 lit. b, c oder d LPG vorliegt. Entscheidend für die grundsätzliche Bewilligungspflicht ist die Tatsache, dass die parzellenweise Verpachtung ab einem landwirtschaftlichen Gewerbe erfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob dieses Gewerbe eine ausreichende, gute oder überdurchschnittlich gute landwirtschaftliche Existenz bietet (Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, S. 190). Nicht rechtmässig parzellenweise verpachtet ist demnach ein Gewerbe, wenn die Bewilligung nach Art. 30 LPG fehlt. Die Unrechtmässigkeit kann durch eine nachträgliche Bewilligung geheilt werden, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 2 lit. b-d LPG erfüllt ist. Ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, so bleibt das Gewerbe den besonderen Bestimmungen nach Art. 4 BGBB unterstellt (Hofer, N 9f. zu Art. 8 BGBB). b) Der vom Beschwerdeführer A aufgelegte Pachtvertrag vom 1. Mai 1994 zwischen ihm und seinem Sohn enthält keinen Genehmigungsvermerk der kantonalen Bewilligungsbehörde. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, faktisch liege eine parzellenweise Verpachtung vor, doch sei nie ein Gesuch um Bewilligung nach Art. 30 LPG gestellt worden. Die Verpachtung ist somit nicht rechtmässig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, weshalb der Vertrag vom 1. Mai 1994 vorliegend unbeachtlich ist. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers geht der Gewerbeschutz vorliegend auch nicht etwa deshalb verloren, weil die Liegenschaft des Beschwerdeführers A als Ganzes verpachtet und mit einem anderem Betrieb verschmolzen worden wäre. Denn einerseits hat der Sohn des Beschwerdeführers nicht den ganzen Betrieb gepachtet - insbesondere sind die Waldgrundstücke, das Wohnhaus und das Wasserreservoir vom Pachtvertrag"}