Die einmaligen Aufwendungen für eine allfällige Ausschilderung und für allfällige kleinere bauliche Massnahmen zur Verhinderung des Zweiradverkehrs halten sich in einem vertretbaren Rahmen. Die Beibehaltung des öffentlichen Fusswegrechts lässt sich damit ebenfalls unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit halten. Mit dieser Gewichtung wird auch den Planungsgrundsätzen des eidgenössischen Raumplanungsrechtes Folge geleistet. Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. c RPG sind Fusswege zu erhalten und gemäss Abs. 4 lit. b des gleichen Artikels sollen Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein.