Auch das Argument der Gemeinde, ihr könne nicht zugemutet werden, beide Wege zu unterhalten, ist nicht stichhaltig. Die Gemeinde wird offenbar gemäss der Grunddienstbarkeit nicht mit dem Unterhalt des alten Weges belastet, und auch für die beiden betroffenen Privateigentümer sind die Aufwendungen dafür wohl eher gering. Die Gemeinde ist hingegen verantwortlich für die Sicherheit (vgl. § 8 Abs. 2 WegG). Die einmaligen Aufwendungen für eine allfällige Ausschilderung und für allfällige kleinere bauliche Massnahmen zur Verhinderung des Zweiradverkehrs halten sich in einem vertretbaren Rahmen.