Denn auch auf dem neuen Weg bestehen gewisse Risiken wie schlechtere Beleuchtung und Einsehbarkeit in der Dämmerung und nachts, Betreten des Betriebsgeländes der B AG, Querung der W-Strasse ohne Fussgängerstreifen. Damit kann der doch bedeutende Nachteil des längeren Weges mit einer besseren Sicherheit oder anderweitigen Vorzügen des neuen Weges nicht aufgewogen werden, womit es an der Gleichwertigkeit der beiden Wege mangelt. Folglich sind auch die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 FWG nicht erfüllt, bildet doch der neue keinen angemessenen Ersatz für den alten Weg. e) Auch das Argument der Gemeinde, ihr könne nicht zugemutet werden, beide Wege zu unterhalten, ist nicht stichhaltig.