Es kann nicht sein, dass eine rechtmässige und diesbezüglich ungefährliche Benutzung eines Weges durch Fussgänger verboten wird, weil andere Verkehrsteilnehmer sich nicht an die geltenden Regeln halten. Die angeführten weiteren Sicherheitsbedenken gegen den alten Weg, wie querende, aber von SBB-Personal begleitete Bahnwagen auf dem Firmengeleise, Fahrtwind von vorbeifahrenden Zügen, aus dem Zug geworfene Gegenstände usw., sind nicht erheblicher als diejenigen auf dem neuen Weg. Denn auch auf dem neuen Weg bestehen gewisse Risiken wie schlechtere Beleuchtung und Einsehbarkeit in der Dämmerung und nachts, Betreten des Betriebsgeländes der B AG, Querung der W-Strasse ohne Fussgängerstreifen.