Deshalb sind andere Massnahmen zu treffen, um das illegale Befahren und Betreten des Betriebsgeländes der A AG zu verhindern. Bereits das Anbringen von Fahrverbotstafeln am Anfang und Ende des strittigen Fusswegabschnittes sowie beim Betriebsareal der A AG, aber auch kleine bauliche Massnahmen, die den Betrieb des Firmengeleises nach wie vor ermöglichen, den Zweiradverkehr aber abhalten, sind denkbar. Die legale Benützung des Fussweges birgt keine ausserordentlichen Gefahren. Es kann nicht sein, dass eine rechtmässige und diesbezüglich ungefährliche Benutzung eines Weges durch Fussgänger verboten wird, weil andere Verkehrsteilnehmer sich nicht an die geltenden Regeln halten.