VB.2004.00169] in Baurechtsentscheide Zürich [BEZ] Dezember 2004, in dem bereits eine Wegverlängerung von 60 m als nicht mehr von untergeordneter Bedeutung bezeichnet wurde). Eine derartige Verlängerung des Fussweges bedeutet eine wesentliche Verschlechterung des Komforts für die betroffenen Weilerbewohner. Bleibt zu prüfen, ob dieser Nachteil durch andere Vorteile des neuen Weges zumindest ausgeglichen wird. d) Die A AG und entsprechend der Gemeinderat führen Sicherheitsbedenken gegen den alten Weg an. Dieser werde von Velo- und Mofafahrern benutzt, welche mit hoher Geschwindigkeit das Firmengelände der A AG überquerten, was eine erhebliche Unfallgefahr verursache.