Ob Gleichwertigkeit vorliegt, ist anhand der Unterschiede zwischen den beiden Wegen zu beurteilen. Der neue Weg ist für die Bewohner des südöstlichen Teils des Weilers Z entlang der Grossen Aa nach Y ca. 200 m länger als der alte Fussweg. 200 m bei einer Gesamtlänge von 1 km sind vor allem für sehr junge und ältere Menschen nicht unbedeutend (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 29.9.2004 [VB.2004.00169] in Baurechtsentscheide Zürich [BEZ] Dezember 2004, in dem bereits eine Wegverlängerung von 60 m als nicht mehr von untergeordneter Bedeutung bezeichnet wurde).