Im FWG wird ein Fussweg definiert als eine Verkehrsverbindung für Fussgänger, welche in der Regel im Siedlungsgebiet liegt (Art. 2 Abs. 1 FWG). Fusswegnetze erschliessen insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden (Art. 2 Abs. 3 FWG). Schafft die zuständige Behörde eine gleichwertige Alternative, kann die Öffentlicherklärung eines Fussweges aufgehoben werden. Und zwar auch dann, wenn der Weg seine Funktion noch erfüllen kann.