Das Weggesetz enthält keine Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen die Öffentlicherklärung eines Weges aufzuheben ist. Praxisgemäss wird deshalb die Strassengesetzgebung analog angewendet und für die Aufhebung verlangt, dass der Weg nach seiner Funktion und Verkehrsbedeutung nicht mehr der entsprechenden gesetzlichen Kategorie entspricht (vgl. § 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 StrG; LGVE 1999 III 439 Erw. 2). Im FWG wird ein Fussweg definiert als eine Verkehrsverbindung für Fussgänger, welche in der Regel im Siedlungsgebiet liegt (Art. 2 Abs. 1 FWG).