| | Entscheid: | Der Gemeinderat X verfügte die Löschung eines öffentlichen Fusswegrechtes, wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab und beantragte dem betreffenden Grundbuchamt die Löschung der Dienstbarkeiten auf den entsprechenden Grundstücken. Ein Bewohner des Weilers Z, der mit dem Fussweg erschlossen wird, beantragte Aufhebung dieses Entscheides. Aus den Erwägungen: 2. - b) Wird die Öffentlicherklärung eines Weges aufgehoben und im Grundbuch gelöscht (§ 29 Abs. 3 und 4 WegG), darf der Weg gegen den Willen des Grundeigentümers nicht mehr betreten werden. Das Weggesetz enthält keine Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen die Öffentlicherklärung eines Weges aufzuheben ist.