Voraussetzungen erfüllt, wenn der Weg seine Funktion und seine Verkehrsbedeutung verloren hat oder eine gleichwertige Alternative geschaffen wurde. Im vorliegenden Fall ist die Gleichwertigkeit des Ersatzweges nicht erfüllt, weil der neue Weg ca. 200 m länger als der aufzuhebende Weg ist. Die angeführten Verkehrssicherheitsbedenken für den aufzuhebenden Weg sind nicht höher als auf dem neuen Weg und mit anderen Massnahmen abzuwehren, wofür die Gemeinde verantwortlich zeichnet. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: