{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-07-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-04-244_2005-07-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2640", "Checksum": "f72f5d3efaefc111ab8d93ef1526a160"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 04 244", "2005 II Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.07.2005 V 04 244 (2005 II Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.07.2005 V 04 244 (2005 II Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.07.2005 V 04 244 (2005 II Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. b RPG; Art. 2, 7 FWG; § 14 Abs. 5 StrG; §§ 8 Abs. 2, 29 Abs. 3 und 4 WegG. Analoge Anwendung des Strassengesetzes bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Aufhebung der Öffentlicherklärung eines Fussweges. Voraussetzungen erfüllt, wenn der Weg seine Funktion und seine Verkehrsbedeutung verloren hat oder eine gleichwertige Alternative geschaffen wurde. Im vorliegenden Fall ist die Gleichwertigkeit des Ersatzweges nicht erfüllt, weil der neue Weg ca. 200 m länger als der aufzuhebende Weg ist. Die angeführten Verkehrssicherheitsbedenken für den aufzuhebenden Weg sind nicht höher als auf dem neuen Weg und mit anderen Massnahmen abzuwehren, wofür die Gemeinde verantwortlich zeichnet. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:50", "Checksum": "20699dfc82b181d1c3eb2a63e6bec19d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.07.2005 V 04 244 (2005 II Nr. 10)\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. b RPG; Art. 2, 7 FWG; § 14 Abs. 5 StrG; §§ 8 Abs. 2, 29 Abs. 3 und 4 WegG. Analoge Anwendung des Strassengesetzes bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Aufhebung der Öffentlicherklärung eines Fussweges. Voraussetzungen erfüllt, wenn der Weg seine Funktion und seine Verkehrsbedeutung verloren hat oder eine gleichwertige Alternative geschaffen wurde. Im vorliegenden Fall ist die Gleichwertigkeit des Ersatzweges nicht erfüllt, weil der neue Weg ca. 200 m länger als der aufzuhebende Weg ist. Die angeführten Verkehrssicherheitsbedenken für den aufzuhebenden Weg sind nicht höher als auf dem neuen Weg und mit anderen Massnahmen abzuwehren, wofür die Gemeinde verantwortlich zeichnet. | Planungs- und Baurecht\n\n gewisse Risiken wie schlechtere Beleuchtung und Einsehbarkeit in der Dämmerung und nachts, Betreten des Betriebsgeländes der B AG, Querung der W-Strasse ohne Fussgängerstreifen. Damit kann der doch bedeutende Nachteil des längeren Weges mit einer besseren Sicherheit oder anderweitigen Vorzügen des neuen Weges nicht aufgewogen werden, womit es an der Gleichwertigkeit der beiden Wege mangelt. Folglich sind auch die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 FWG nicht erfüllt, bildet doch der neue keinen angemessenen Ersatz für den alten Weg. e) Auch das Argument der Gemeinde, ihr könne nicht zugemutet werden, beide Wege zu unterhalten, ist nicht stichhaltig. Die Gemeinde wird offenbar gemäss der Grunddienstbarkeit nicht mit dem Unterhalt des alten Weges belastet, und auch für die beiden betroffenen Privateigentümer sind die Aufwendungen dafür wohl eher gering. Die Gemeinde ist hingegen verantwortlich für die Sicherheit (vgl. § 8 Abs. 2 WegG). Die einmaligen Aufwendungen für eine allfällige Ausschilderung und für allfällige kleinere bauliche Massnahmen zur Verhinderung des Zweiradverkehrs halten sich in einem vertretbaren Rahmen. Die Beibehaltung des öffentlichen Fusswegrechts lässt sich damit ebenfalls unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit halten. Mit dieser Gewichtung wird auch den Planungsgrundsätzen des eidgenössischen Raumplanungsrechtes Folge geleistet. Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. c RPG sind Fusswege zu erhalten und gemäss Abs. 4 lit. b des gleichen Artikels sollen Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein. Die privaten wie auch öffentlichen Interessen am Erhalt des alten Fussweges sind damit insgesamt höher zu werten als diejenigen an der Aufhebung desselben. |"}