Auch wenn der gleiche Lebenssachverhalt betroffen ist, muss in jedem einzelnen Verfahren der rechtserhebliche Sachverhalt unter Wahrung des rechtlichen Gehörs eigenständig erhoben werden, zumal sich auch aufgrund neu vorgebrachter Tatsachenbehauptungen, zusätzlicher Beweisanträge und des Zeitablaufs massgebliche Änderungen zu einem parallelen Verfahren ergeben haben können. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf die vom Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände eingehe und neu verfüge. |