Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 die Einziehung der am 7. Februar 1999 beschlagnahmten Gegenstände letztinstanzlich bestätigte und dabei Rechtsfragen beantwortete, wie sie sich auch hinsichtlich des Gewehrs der Marke Anschütz stellen. Auch wenn der gleiche Lebenssachverhalt betroffen ist, muss in jedem einzelnen Verfahren der rechtserhebliche Sachverhalt unter Wahrung des rechtlichen Gehörs eigenständig erhoben werden, zumal sich auch aufgrund neu vorgebrachter Tatsachenbehauptungen, zusätzlicher Beweisanträge und des Zeitablaufs massgebliche Änderungen zu einem parallelen Verfahren ergeben haben können.