Dies hat die Vorinstanz offenkundig unterlassen und damit das rechtliche Gehör verletzt. Dieser Verfahrensmangel wiegt schwer, womit eine Heilungsmöglichkeit entfällt (vgl. auch Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, in: ZBl 2005 S. 174ff.). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 die Einziehung der am 7. Februar 1999 beschlagnahmten Gegenstände letztinstanzlich bestätigte und dabei Rechtsfragen beantwortete, wie sie sich auch hinsichtlich des Gewehrs der Marke Anschütz stellen.