Weder im Sachverhalt noch im Rechtsspruch des Entscheids vom 10. März 2003 wurde das Gewehr der Marke Anschütz erwähnt und bildete mithin nicht Gegenstand desselben Verfahrens. Abgesehen vom Urteil des Amtsgerichts Z vom 21. September 2000, in welchem von der Einziehung der beschlagnahmten Waffen aus strafrechtlichen Gründen abgesehen wurde, wird im hier angefochtenen Entscheid erstmals über die Einziehung und das weitere Schicksal des Gewehrs der Marke Anschütz befunden. Vor Erlass einer derart belastenden Verfügung ist nach der oben dargelegten Rechtsprechung Gelegenheit zur Äusserung zu gewähren. Dies hat die Vorinstanz offenkundig unterlassen und damit das rechtliche Gehör verletzt.