Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437f. Erw. 3d/aa). c) Weder im Sachverhalt noch im Rechtsspruch des Entscheids vom 10. März 2003 wurde das Gewehr der Marke Anschütz erwähnt und bildete mithin nicht Gegenstand desselben Verfahrens.