Diese verfassungsmässigen Minimalgarantien haben sich auch im kantonalen Verfahrensrecht niedergeschlagen. So verlangt etwa § 46 Abs. 1 VRG ausdrücklich, dass einer Partei, die den Entscheid nicht anbegehrt hat, Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äusserung zu geben ist. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.