29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Es entspricht einem anerkannten rechtsstaatlichen Minimalstandard, dass ein Betroffener eine behördlich verfügte Rechtsfolge nur dann gegen sich gelten zu lassen braucht, wenn er vorgängig dazu angehört wurde (BGE 129 V 74 Erw. 4.1, mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Das rechtliche Gehör dient dabei einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar.