Im angefochtenen Entscheid verfügte die Vorinstanz die Einziehung des Gewehrs der Marke Anschütz und dessen entschädigungslose Vernichtung durch die Kantonspolizei, Fachbereich Waffen und Sprengstoff. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich vorab geltend, es sei das rechtliche Gehör verletzt worden, indem er ohne neuerliche Anhörung unmittelbar nach dem Bundesgerichtsentscheid die angefochtene Verfügung erhalten habe, was prozessual ungültig sei. b) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.