Abgesehen von der unhaltbaren Behauptung, die eingezogenen Waffen fielen nicht unter das Waffengesetz (vgl. Erw. 3) bringt der Beschwerdeführer nichts dagegen vor, womit das Verwaltungsgericht keine Veranlassung hat, den angefochtenen Entscheid diesbezüglich in Frage zu stellen. 5. - a) Im angefochtenen Entscheid verfügte die Vorinstanz die Einziehung des Gewehrs der Marke Anschütz und dessen entschädigungslose Vernichtung durch die Kantonspolizei, Fachbereich Waffen und Sprengstoff.