Im angefochtenen Entscheid wird dazu festgehalten, dass nach Auskunft der Kantonspolizei Luzern, Fachbereich Waffen und Sprengstoff, das Ordonnanz-Sturmgewehr, der Ordonnanz-Karabiner, die Querflinte der Marke Stampfli und die Kleinkaliber Pistole der Marke CZ verwertbar seien. Die anderen Waffen, Waffenzubehör und Munition seien demgegenüber zu vernichten, da die Waffen teilweise verboten seien oder es sich um Waffen handle, bei denen der Beschwerdeführer Bestandteile abmontiert habe, die für die Funktion der Waffe notwendig seien. Abgesehen von der unhaltbaren Behauptung, die eingezogenen Waffen fielen nicht unter das Waffengesetz (vgl. Erw.