4. - Entsprechend der Anweisung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2004 hatte die Vorinstanz darüber zu befinden, ob die eingezogenen Waffen zu Gunsten des Beschwerdeführers verwertet werden können. Im angefochtenen Entscheid wird dazu festgehalten, dass nach Auskunft der Kantonspolizei Luzern, Fachbereich Waffen und Sprengstoff, das Ordonnanz-Sturmgewehr, der Ordonnanz-Karabiner, die Querflinte der Marke Stampfli und die Kleinkaliber Pistole der Marke CZ verwertbar seien.