Die gegenteiligen Behauptungen sind haltlos. Im Rahmen der waffengesetzlichen Normen können die Waffen des Beschwerdeführers daher eingezogen werden (Art. 31 Abs. 3 WG), soweit dies nicht bereits rechtskräftig geschehen ist (BG-Urteil 2A.330/2004 vom 14.6.2004; vgl. Erw. 2b hievor), und es ist anschliessend mit Blick auf Art. 34 WV über eine allfällige Entschädigung zu entscheiden (BG-Urteil 2A.358/2000 Erw. 6c). 4. - Entsprechend der Anweisung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2004 hatte die Vorinstanz darüber zu befinden, ob die eingezogenen Waffen zu Gunsten des Beschwerdeführers verwertet werden können.