So bestätigte denn auch das Bundesgericht die Einziehung der am 7. Februar 1999 beschlagnahmten Waffen nach Art. 31 Abs. 3 WG, ob es sich nun um Jagdwaffen handelte oder nicht. Unter das Waffengesetz fallen die in Art. 4 WG aufgezählten Gegenstände unabhängig von ihrem Verwendungszweck. Dazu gehören alle Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können, also Hand- und Faustfeuerwaffen (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG). Die vier vom Beschwerdeführer angeführten Geräte gelten zweifelsfrei als Waffen im vorgenannten Sinne, werden doch mit ihnen Schrot oder Kugeln mittels Pulver verschossen. Die gegenteiligen Behauptungen sind haltlos.