Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 7). Die Normen über (Schuss-)Waffen im JSG und der dazugehörigen Verordnung sind denn auch ausschliesslich auf den Tierschutz ausgerichtet (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. e und Art. 18 Abs. 1 lit. b und c JSG; Art. 1f. JSV). Hinsichtlich der missbräuchlichen Verwendung von Waffen (vgl. Art. 1 Abs. 1 WG) und mithin des Schutzes der Menschen enthält das JSG keine abweichenden Normen, weshalb auf den vorliegenden Fall das Waffengesetz zur Anwendung gelangt. So bestätigte denn auch das Bundesgericht die Einziehung der am 7. Februar 1999 beschlagnahmten Waffen nach Art. 31 Abs. 3 WG, ob es sich nun um Jagdwaffen handelte oder nicht.