4 WG bezeichnet. b) Der Vorbehalt in Art. 2 Abs. 3 WG für das Jagdgesetz stellt eine Kollisionsregel dar. Das Jagdgesetz geht dem Waffengesetz im Falle einer Normenkollision als lex specialis vor (BBl 1996 I 1058; vgl. dazu auch: Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.Aufl., Zürich 2002, Rz. 220). Enthält ersteres zu einem Sachverhalt aber keine Regelung, fehlt es an der Normenkollision und es kommt das Waffengesetz zur Anwendung. Das JSG verfolgt als Ziel primär den Schutz der Tierwelt und dabei insbesondere die Verhinderung der Wilderei (Art. 1 JSG; Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 7).