Die Vorinstanz verletze Art. 4 WG, indem sie Jagdwaffen als Waffen im Sinne des Waffengesetzes bezeichne und dementsprechend ohne Kennzeichnung die beschlagnahmten Waffen unter Art. 4 WG subsumiere, was unrichtig sei, weil mit diesen Geräten keine Geschosse durch Treibladung abgegeben werden könnten, die Geräte die Gesundheit von Menschen auf Dauer nicht zu schädigen vermöchten, die Geräte nicht als Schlagringe benutzt werden könnten und es sich nicht um Schallgeräte oder Waffenzubehör handle. Demgemäss habe die Vorinstanz zu Unrecht die beschlagnahmten Gegenstände als Waffen im Sinne von Art. 4 WG bezeichnet.