Gemäss JSV seien lediglich Schlingen, Tonwiedergabegeräte, Sprengstoff, Gase, Lockmittel und Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen verboten. Allein für die Jagd brauchbare Waffen könnten gemäss Waffengesetz nicht beschlagnahmt, vernichtet, geschweige denn versteigert werden. Ausserdem handle es sich bei den oben bezeichneten Waffen um keine Feuerwaffen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b JSV. Die Vorinstanz verletze Art. 2 Abs. 3 WG, indem sie ihre Zuständigkeit mit Bezug auf die oben bezeichneten Waffen bejahe sowie die Verwertung und Vernichtung angeordnet habe. Die Vorinstanz verletze Art.