Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt der angefochtene Entscheid Art. 2 Abs. 3 WG. Danach seien die Bestimmungen des Jagdgesetzes (JSG) vorbehalten. Folgerichtig seien die sichergestellten Waffen nicht verwertbar nach Waffengesetz. Dies betreffe die Jagdbüchse mit ZF der Marke Voere, die Bockdoppelflinte der Marke Valmet, die Querflinte der Marke Stampfli und die Kleinkaliber-Pistole der Marke CZ. Gemäss JSV seien lediglich Schlingen, Tonwiedergabegeräte, Sprengstoff, Gase, Lockmittel und Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen verboten.