im Übrigen, d.h. bezüglich der Einziehung, wurde die Beschwerde abgewiesen. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2A.330/2004 vom 14. Juni 2004 vollumfänglich ab. Am 30. Juni 2004 befand die Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei über die Entschädigungsfrage für die eingezogenen Gegenstände. Im gleichen Entscheid verfügte sie nun auch die Einziehung und die entschädigungslose Vernichtung des am 9. Februar 1999 beschlagnahmten Gewehrs der Marke Anschütz. Gegen diesen Entscheid führte A wiederum Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 3. - a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt der angefochtene Entscheid Art. 2 Abs. 3 WG.