Ein weiteres Gewehr der Marke Anschütz wurde am 9. Februar 1999 beschlagnahmt. Mit Verfügung vom 10. März 2003 ordnete die Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei der Kantonspolizei Luzern die Einziehung der am 7. Februar 1999 beschlagnahmten Waffen und deren entschädigungslose Vernichtung an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 29. April 2004 bezüglich der Frage der Entschädigung für die eingezogenen Gegenstände im Sinne der Erwägungen teilweise gut, wofür die Sache an die Abteilung Gastgewerbe und Gewerbepolizei zurückgewiesen wurde; im Übrigen, d.h. bezüglich der Einziehung, wurde die Beschwerde abgewiesen.